Hallo Nilito,deine Fragen sind nicht mit eins, zwei Sätzen zu beantworten.
Welche Spezialisten habt ihr denn vom Pflegegeld und den 460 € bezahlt?
Diese Gelder waren und sind nicht für ärtzliche und therapeutische Maßnahmen vorgesehen, sondern damit soll die Grundpflege sicher gestellt werden.
Die zusätzlichen Betreuungsgelder nach § 45 b SGB XI von bis zu 2400€ im Jahr werden nur als Sachleistung gewärt. Eine Geldauszahlung erfolgt nicht.
Das bedeutet im klartext, nur ein zugelasser ambulanter Pflegedienst, der betreuungsdienste anbietet, kann diese zusätzlichen Betreuungsgelder mit der Pflegekasse abrechnen, wenn ihr dem Pflegedienst eine Abtrittserklärung unterschrieben habt. Ansonsten müsst ihr in Vorkasse gehen und die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen.
Wenn ihr einen Pflegedienst zu euerer Entlastung bei der Betreuung
( nicht verwechseln mit der Pflege) einsetzt, müsst ihr die Betreuungsgelder bei der Pflegekasse beantragen. Über die Höhe der Betreuungsgelder entscheidet die Pflegekasse nach der schwere der Demenz.
(wurde im Gutachten zur Einstufung in eine Pflegestufe durch den MDK festgestellt)
Soviel zum Betreuungsgeld.
Jetzt gibt es noch zusätzliche Kominationsmöglichkeiten der Leistungsausnutzung.
Wenn eine Tagesstätte besucht wird, so können in Pflegestufe 1, zusätzlich zum Pflegeld 240 € für den Besuch einer Tagesstätte beantragt werden. Das bedeutet ihr habt dann 215 + 240 = 455€ zur Verfügung. Jedoch wird auch das Zusatzgeld nur als Sachleistung gewährt, was bedeutet nur die zugelasseneTagesstätte kann diesen Betrag mit der Pflegekasse abrechnen.
Was deine Bekannten dir gesagt haben, kann so nicht sein.
Kurzzeitpflege bedeutet, der Pflegebedürftige ist in einem Pflegeheim für kurze Zeit untergebracht. Bis maximal 28 Tage im Jahr oder 1470 € werden von der Pflegekasse bewilligt. Alles was an Kosten darüber geht ist selbst zu tragen.
Dann gibt es noch die Verhinderungspflege. Diese beträgt bis zu 28 Tage und 1470 € im Jahr. Die Verhinderungspflege kann bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson bei der Pflegekasse beantragt werden.
Das bedeutet, der Pflegebedürftige wird weiter in seiner häuslichen Umgebung von einem ambulanten Pflegedienst oder von Verwanden 3. Grades bzw. bekannte der Familie versorgt. Diese Gelder können auch von Verwanden ab 3. Grades in Anspruch genommen werden.
Ich gehe einmal davon aus, dass deine Bekannten dies wohl meinten.
Der Beitrag in Plus-Minus stimmt in einigen Punkten überhaupt nicht mit den Möglichkeiten und erfordernissen zur Beanspruchung der Leistungen nach dem SGB XI überein. Da haben sich etl. fehler eingeschlichen.
Woher laut Plus-Minus die regelmäßig gezahlten 180 € mtl kommen sollen, bleibt deren Geheimnis. Die zusätzlichen Betruungsgelder liegen zwischen 100 und 200€ mtl. Jedoch nur auf Antrag. Wird in einem Monat keine zusätzliche Betreuung erbracht gibt es auch kein Geld.
Nicht abgerufene Betreuungsgelder können in das nächste Kalenderjahr übernommen werden. Werden sie dann nicht abgerufen verfällt der Anspruch des Geldes aus dem Vorjahr.
Ich hoffe etwas klarheit in den wirrwarr gebracht zu haben.
bei unklarheiten einfach einmal bei der pflegekasse ( Krankenkasse) anrufen und fragen. Du kannst sicher sein, keine Kranken / pflegekasse wird gelderzahlen, die sie nicht zahlen müssen.
Lg



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